BGH - Urteil vom 13.05.2004
IX ZR 128/01
Normen:
AnfG (1898) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 631 § 779 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1390
BauR 2004, 1448
InVo 2004, 461
MDR 2004, 1320
NJW-RR 2004, 1534
NZBau 2004, 504
WM 2004, 1583
ZIP 2004, 1370
ZInsO 2004, 803
ZfIR 2004, 792
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Mühlhausen,

Anfechtbarkeit der Einigung des Unternehmers und des Auftraggebers über die Höhe des geschuldeten Werklohns bei gleichzeitigem Verzicht auf Nachbesserung

BGH, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen IX ZR 128/01

DRsp Nr. 2004/11587

Anfechtbarkeit der Einigung des Unternehmers und des Auftraggebers über die Höhe des geschuldeten Werklohns bei gleichzeitigem Verzicht auf Nachbesserung

»a) Vergleichen sich ein Bauunternehmer, der ein nachbesserungsbedürftiges Werk abgeliefert hat, und der Auftraggeber über die Höhe des geschuldeten Werklohns in der Weise, daß dieser unter Verzicht auf eine Nachbesserung ermäßigt wird, kann anfechtungsrechtlich in dem Verzicht auf die weitergehende Forderung ein inkongruentes Deckungsgeschäft liegen. Die Inkongruenz des Geschäfts kann ihre indizielle Wirkung für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Verzichtenden verlieren, wenn der objektiv erforderliche Nachbesserungsaufwand in etwa dem Betrag entspricht, auf den der Unternehmer gegenüber dem Auftraggeber verzichtet.b) Die Kenntnis des Auftraggebers von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Verzichtenden ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die vorhandenen Mängel als derart gravierend einschätzt, daß aus seiner Sicht die mangelhafte Werkleistung durch die vereinbarte Zahlung in etwa angemessen entlohnt ist.c) Hat der Anfechtungsgläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners zugleich einen Vorteil erhalten, kann es insoweit an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen.«

Normenkette:

AnfG (1898) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 631 § 779 ;

Tatbestand: