Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert im zweiten Rechtszug wird auf 435.507,45 € festgesetzt.
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