OLG Brandenburg - Urteil vom 08.07.2015
7 U 180/12
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; GmbHG § 30 a.F.; GmbHG § 31 a.F.; InsO § 138 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 17/11

Anfechtbarkeit der Erhöhung der Vergütung des GmbH-Geschäftsführers in der Zeit vor der Insolvenz

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 7 U 180/12

DRsp Nr. 2015/12087

Anfechtbarkeit der Erhöhung der Vergütung des GmbH-Geschäftsführers in der Zeit vor der Insolvenz

Kann eine unmittelbare Benachteiligung i.S. des § 133 Abs. 2 InsO oder ein Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen i.S. des § 133 Abs. 1 InsO bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festgestellt werden, so ist die Erhöhung der monatlichen Vergütung des Geschäftsführers einer GmbH von 1.190 EUR auf 15.000 EUR nicht anfechtbar.

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert im zweiten Rechtszug wird auf 435.507,45 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; GmbHG § 30 a.F.; GmbHG § 31 a.F.; InsO § 138 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung bzw. nach §§ 30, 31 GmbHG (a. F.) die Rückgewähr von 435.507,45 €, welche die Schuldnerin an ihre hier verklagte Muttergesellschaft geleistet hat.