BGH - Urteil vom 12.02.2004
IX ZR 70/03
Normen:
BGB § 362 Abs. 2 § 185 ; InsO § 143 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 988
DB 2004, 2213
InVo 2004, 399
MDR 2004, 904
NJW 2004, 2163
NZI 2004, 379
WM 2004, 899
ZIP 2004, 862
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden,
AG Wiesbaden,

Anfechtbarkeit der fremdnützigen Einziehung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

BGH, Urteil vom 12.02.2004 - Aktenzeichen IX ZR 70/03

DRsp Nr. 2004/5895

Anfechtbarkeit der fremdnützigen Einziehung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

»Eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber ermächtigte Stelle kann auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr verpflichtet sein, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten Sozialkassen ausgekehrt hat.«

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 2 § 185 ; InsO § 143 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die damals bereits zahlungsunfähige Schuldnerin übergab am 14. September 1999 (Anlage K 3) auf der Grundlage eines entsprechenden Zahlungstitels dem Gerichtsvollzieher 5.000 DM in bar zur Abführung an die beklagte Zusatzversorgungskasse, einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Der Beklagte zog außer den eigenen Beiträgen aufgrund tarifvertraglicher Ermächtigung auch die Beiträge anderer Sozialkassen der Bauwirtschaft von den Arbeitgebern ein und führte hierüber Beitragskonten (§§ 3 und 24 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, Stand 10. Dezember 1997 - im folgenden VTV).

Der Gerichtsvollzieher kehrte den Zahlbetrag nach Abzug von 15,50 DM Vollstreckungskosten an den Beklagten aus, der hiervon 413,29 DM = 211,31 EURO als eigenen Beitrag einbehielt. Den überschießenden Betrag leitete er an die insoweit berechtigten Sozialkassen weiter.