BGH - Urteil vom 12.02.2004
IX ZR 146/03
Normen:
BGB § 362 Abs. 2 § 185 ; InsO § 143 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Anfechtbarkeit der fremdnützigen Einziehung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

BGH, Urteil vom 12.02.2004 - Aktenzeichen IX ZR 146/03

DRsp Nr. 2004/5917

Anfechtbarkeit der fremdnützigen Einziehung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

Eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber ermächtigte Stelle kann auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr verpflichtet sein, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten Sozialkassen ausgekehrt hat.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 2 § 185 ; InsO § 143 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der während des Insolvenzverfahrens verstorbene Schuldner übergab zwischen dem 22. November 1999 und dem 4. Februar 2000 dem Gerichtsvollzieher fünf Schecks im Gesamtbetrag von 32.500 DM zum Einzug auf Beitragsforderungen, welche die beklagte Zusatzversorgungskasse, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, gegen ihn vollstreckte. Der Beklagte zog außer den eigenen Beiträgen aufgrund tarifvertraglicher Ermächtigung auch die Beiträge anderer Sozialkassen der Bauwirtschaft von den Arbeitgebern ein und führte hierüber Beitragskonten.

Der Gegenwert der vom Gerichtsvollzieher entgegengenommenen Schecks floß dem Beklagten zu, der hiervon 1.377,82 EURO als eigenen Beitrag einbehielt und 15.242,17 EURO der insoweit berechtigten Urlaubs- und Lohnausgleichskasse auskehrte.