BGH - Beschluss vom 15.03.2012
IX ZA 107/11
Normen:
InsO § 129 Abs. 2; InsO § 130; InsO § 131;
Fundstellen:
DZWIR 2012, 352
MDR 2012, 736
NZI 2012, 415
WM 2012, 716
ZIP 2012, 833
ZInsO 2012, 692
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 431/08
KG Berlin, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 219/09

Anfechtbarkeit der Nichtauszahlung von Aufwendungshilfen zur Wohnbauförderung wegen Insolvenzantrags des Begünstigten als Deckungshandlung

BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen IX ZA 107/11

DRsp Nr. 2012/6797

Anfechtbarkeit der Nichtauszahlung von Aufwendungshilfen zur Wohnbauförderung wegen Insolvenzantrags des Begünstigten als Deckungshandlung

Die Nichtauszahlung von Aufwendungshilfen zur Wohnbauförderung wegen Insolvenzantrags des Begünstigten ist nicht als Deckungshandlung anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Wiedereinsetzungsverfahren betreffend die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. November 2011 sowie zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 2; InsO § 130; InsO § 131;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem am 23. Mai 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. G. mbH & Co. KG (Schuldnerin). Diese hatte im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus ein Mehrfamilienhaus mit zwölf Wohnungen errichtet. Mit Bescheid der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin wurden der Schuldnerin Aufwendungshilfen in Höhe von insgesamt 3.379.566,96 DM gewährt, zum Teil als Aufwendungsdarlehen, zum Teil als Aufwendungszuschuss. Die Aufwendungshilfe wurde in Teilzahlungen jährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November ausbezahlt.