Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Rückforderung der Kaufpreisforderung aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Käuferin (§ 80 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 103 InsO) durfte das Berufungsgericht nicht mehr aufgreifen, weil es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt (vgl. BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 -
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