OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2011
19 W 5/11
Normen:
InsO § 134;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 1147
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 315/10

Anfechtbarkeit der Prämienzahlung auf eine Lebensversicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 19 W 5/11

DRsp Nr. 2011/6113

Anfechtbarkeit der Prämienzahlung auf eine Lebensversicherung

Zur Anfechtbarkeit der Prämienzahlung auf eine sicherungshalber abgetretene Lebensversicherung.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 14.12.2010 abgeändert.

Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt RA1, O1, beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 134;

Gründe: