OLG Koblenz - Urteil vom 25.06.2003
7 U 1050/02
Normen:
InsO § 131 § 132 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2004, 101

Anfechtbarkeit der Vereinnahmung eingehender Zahlungen durch eine Bank

OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 7 U 1050/02

DRsp Nr. 2005/3513

Anfechtbarkeit der Vereinnahmung eingehender Zahlungen durch eine Bank

Vereinnahmt eine Bank aufgrund einer mit dem Insolvenzschuldner bereits lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen Sicherungsabrede geleistete Zahlungen zur Verminderung des Negativsaldos auf dem Kontokorrentkonto, so stellt dies zwar eine inkongruente Deckung dar. Jedoch ist der Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung nicht gegeben, weil die Bank berechtigt ist, eingehende Beträge als Sicherheit zu behalten.

Normenkette:

InsO § 131 § 132 ;
Fundstellen
OLGReport-Koblenz 2004, 101