BGH - Beschluß vom 06.04.2006
IX ZR 107/05
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 556/04

Anfechtbarkeit der Verrechnung von Forderungen im Kontokorrentverhältnis

BGH, Beschluß vom 06.04.2006 - Aktenzeichen IX ZR 107/05

DRsp Nr. 2006/11108

Anfechtbarkeit der Verrechnung von Forderungen im Kontokorrentverhältnis

Verrechnungen, die eine Bank hinsichtlich eines im Debet befindlichen Kontos der Insolvenzschuldnerin vorgenommen hat, sind erst dann vertragswidrig und inkongruent, wenn sie Verfügungen der Schuldnerin nicht mehr in der vereinbarten Weise zulässt.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH (i.F.: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der verklagten Bank ein Kontokorrentkonto, auf dem ihr ein unbefristeter Kontokorrentkredit in Höhe von 150.000 EUR eingeräumt war. Am 13. Juni 2004 war der Kredit bis zu einer Höhe von 142.657,44 EUR in Anspruch genommen. Am 13. Juli 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Aus diesem Grunde kündigte die Beklagte am 14. Juli 2004 die Geschäftsverbindung. Zum 13. Juli 2004 betrug der Sollsaldo auf dem Konto der Schuldnerin bei der Beklagten 133.841,25 EUR. Die Beklagte erstattete dem Kläger den Differenzbetrag von 8.816,19 EUR, um den der Sollsaldo seit dem 13. Juni 2004 zurückgeführt worden war.