BGH - Urteil vom 17.06.2004
IX ZR 2/01
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1458
DB 2004, 2369
InVo 2004, 439
MDR 2004, 1381
NZI 2004, 491
WM 2004, 1575
ZIP 2004, 1464
ZInsO 2004, 854
ZVI 2004, 403
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Cottbus,

Anfechtbarkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen nach Beantragung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen IX ZR 2/01

DRsp Nr. 2004/12124

Anfechtbarkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen nach Beantragung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

»Die Verrechnung von Zahlungseingängen, die eine Bank nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen ihres Kunden auf dessen Kontokorrentkonto zum Ausgleich von nur geduldeten Überziehungen vornimmt, ist nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar, wenn der Sollsaldo laufend erweitert wird, weil die Bank fremdnützige, nach eigenem Ermessen des Kunden vorgenommene Verfügungen zuläßt.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des H.-D. V. (fortan: Schuldner). Dieser unterhielt bei der verklagten Sparkasse ein Kontokorrentkonto. Auf diesem Konto räumte die Beklagte dem Schuldner einen Kreditrahmen von 150.000 DM ein. Ab Oktober 1997 genehmigte sie dem Schuldner - jeweils befristet - die Überziehung des eingeräumten Kredits um zunächst 30.000 DM, später um 60.000 DM. Am 4. Mai 1998 gestattete die Beklagte dem Schuldner die Überziehung um 87.500 DM bis zum 30. Juni 1998 und um 77.500 DM bis 30. Juli 1998. Das Kontokorrentverhältnis und der Kredit wurden nicht vor dem 5. Juni 1999 gekündigt.