BGH - Urteil vom 26.06.2008
IX ZR 144/05
Normen:
InsO § 129 § 130 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 985
DZWIR 2008, 427
MDR 2008, 1238
NJW-RR 2008, 1728
NZA 2008, 1318
NZI 2008, 539
WM 2008, 1512
ZIP 2008, 1435
ZInsO 2008, 801
ZVI 2008, 389
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 359/04

Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung abgetretener künftiger Forderungen

BGH, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 144/05

DRsp Nr. 2008/14685

Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung abgetretener künftiger Forderungen

»Macht die künftige Insolvenzschuldnerin die global an ihre Bank abgetretenen (künftigen) Forderungen gegen ihre Auftraggeber dadurch werthaltig, dass sie die geschuldeten Arbeitsleistungen durch ihre Arbeitnehmer erbringen lässt, ist die Werthaltigmachung der abgetretenen Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar.«

Normenkette:

InsO § 129 § 130 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Diese stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der beklagten Sparkasse. Mit Vertrag vom 2. Juni 1997 hatte die Schuldnerin der Beklagten zur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung alle ihr aus Warenlieferungen und Leistungen gegen ihre Kunden zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen abgetreten (Globalzession). Am 21. März 2002 gewährte die Beklagte der Schuldnerin einen Kontokorrentkredit über 200.000 EUR. Am 14. Juli 2002 wies dieses Konto einen Sollstand von 332.868,33 EUR auf.

Spätestens am 23. Juli 2002 war die Schuldnerin zahlungsunfähig. Am 14. August 2002 stellte sie Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Verfahren wurde zum 1. September 2002 eröffnet.