BGH - Urteil vom 05.06.2008
IX ZR 17/07
Normen:
StPO § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ; InsO § 129 § 134 Abs. 1 § 133 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1040
DZWIR 2008, 387
JR 2009, 168
MDR 2008, 1064
NJW 2008, 2506
NStZ 2009, 521
NZI 2008, 488
StV 2010, 554
WM 2008, 1412
ZIP 2008, 1291
ZInsO 2008, 738
ZVI 2008, 533
zfs 2008, 559
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 43 S 541/06
AG Würzburg, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 2793/05

Anfechtbarkeit der Zahlung einer Geldauflage zum Zwecke der Einstellung eines Strafverfahrens

BGH, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 17/07

DRsp Nr. 2008/13233

Anfechtbarkeit der Zahlung einer Geldauflage zum Zwecke der Einstellung eines Strafverfahrens

»1. Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte durch die Erfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt.2. Entrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse, um eine Auflage zu erfüllen, von der die Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn abhängt, erbringt er keine unentgeltliche Leistung, wenn die erteilte Auflage in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Verurteilungsrisiko und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht.3. Die vom Schuldner an die Staatskasse geleisteten Zahlungen können vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden, wenn der Schuldner die hierdurch bewirkte Benachteiligung seiner Gläubiger billigend in Kauf genommen hat, um durch Erfüllung einer entsprechenden Auflage die Einstellung eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens zu erreichen, während die Staatsanwaltschaft wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zumindest drohte und die geleisteten Zahlungen seine Gläubiger benachteiligten.«

Normenkette:

StPO § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ; InsO § 129 § 134 Abs. 1 § 133 Abs. 1 ;

Tatbestand: