Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.07.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/2 O 430/08) wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung dem Grunde nach richtet.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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