OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.03.2010
19 U 166/09
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
EWiR § 134 InsO 6/2010, 679
ZIP 2010, 941
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 430/08

Anfechtbarkeit der Zahlung von Folgeprovisionen an Anlagevermittler in einem Schneeballsystem durch eine Anlagegesellschaft) Einem Insolvenzverwalter steht gegen einen Anlagevermittler der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gestützte Rückgewährungsanspruch (§§ 134 Abs. 1, 143 InsO) hinsichtlich des Teils von Folgeprovisionen zu, die die Anlagegesellschaft und spätere Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage von im sog. Schneeballsystem erzielten Scheingewinnen berechnet hat.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 19 U 166/09

DRsp Nr. 2010/6366

Anfechtbarkeit der Zahlung von Folgeprovisionen an Anlagevermittler in einem Schneeballsystem durch eine Anlagegesellschaft) Einem Insolvenzverwalter steht gegen einen Anlagevermittler der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gestützte Rückgewährungsanspruch (§§ 134 Abs. 1, 143 InsO) hinsichtlich des Teils von Folgeprovisionen zu, die die Anlagegesellschaft und spätere Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage von im sog. "Schneeballsystem" erzielten Scheingewinnen berechnet hat.

Einem Insolvenzverwalter steht gegen einen Anlagevermittler der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gestützte Rückgewährungsanspruch (§§ 134 Abs. 1, 143 InsO) hinsichtlich des Teils von Folgeprovisionen zu, die die Anlagegesellschaft und spätere Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage von im sog. "Schneeballsystem" erzielten Scheingewinnen berechnet hat.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.07.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/2 O 430/08) wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung dem Grunde nach richtet.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe:

I.