OLG Frankfurt/Main vom 18.04.2002
16 U 182/01
Normen:
InsO § 88 § 131 Abs. 1 Nr. 2 § 139 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2002, 1032
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/4 O 359/00 -,

Anfechtbarkeit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

OLG Frankfurt/Main, vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 16 U 182/01

DRsp Nr. 2005/3572

Anfechtbarkeit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

»1. § 88 InsO gilt nur für Sicherungsrechte, nicht für Maßnahmen, die unmittelbar zur Befriedigung des Gläubigers führen. 2. Auch bei Leistungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung handelt es sich um inkongruente Rechtshandlungen i.S. von § 131 InsO. 3. Ein für erledigt erklärter Insolvenzantrag kann keine Grundlage für eine Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners innerhalb der kritischen Phase auf Grund des § 139 Abs. 2 InsO sein. 4. Im Rahmen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat der Anfechtungsgegner, der sich auf den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft, nachzuweisen, dass der Insolvenzschuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat. Allein der Umstand, dass der Schuldner Zahlungen an den Anfechtungsgegner geleistet hat, begründet noch keine Vermutung für den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit. 5. Ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag schlüssig auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gestützt hat, kann nicht später damit gehört werden, den Insolvenzgrund nur zum Schein behauptet zu haben.