BGH - Urteil vom 22.07.2004
IX ZR 270/03
Normen:
InsO §§ 129 ff. § 51 Nr. 1 § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 133 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 52
DB 2005, 220
DZWIR 2005, 121
InVo 2005, 11
MDR 2005, 171
NJ 2005, 74
NJW-RR 2005, 125
NZI 2004, 620
WM 2004, 1966
ZIP 2004, 1912
ZInsO 2004, 1028
ZVI 2004, 601
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 24.11.2003
LG Stralsund,

Anfechtbarkeit einer durch den Abschluss eines Kaufvertrages geschaffenen Aufrechnungslage

BGH, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen IX ZR 270/03

DRsp Nr. 2004/14508

Anfechtbarkeit einer durch den Abschluss eines Kaufvertrages geschaffenen Aufrechnungslage

»1. Verkauft der spätere Insolvenzschuldner ohne vorherige Verpflichtung kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage nicht benachteiligt, wenn der Käufer zuvor bereits ein insolvenzbeständiges Sicherungseigentum an den Kaufgegenständen hatte.2. Macht der Insolvenzverwalter geltend, die Verrechnung einer Kaufpreisforderung des Schuldners mit einer Gegenforderung des Käufers (Insolvenzgläubigers) sei unzulässig, weil dieser die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, kann gegenüber dem vom Insolvenzverwalter weiterverfolgten Anspruch die Behauptung des Insolvenzgläubigers erheblich sein, der Kaufpreis sei bewußt überhöht festgesetzt worden, um durch Verrechnung mit Gegenforderungen eine "Debitorenbereinigung" zu erzielen.«

Normenkette:

InsO §§ 129 ff. § 51 Nr. 1 § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 133 Abs. 2 ;

Tatbestand: