BGH - Urteil vom 11.04.2002
IX ZR 211/01
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1338
DB 2002, 1993
InVo 2002, 354
KTS 2002, 562
MDR 2002, 1027
NJW 2002, 2568
WM 2002, 1193
ZIP 2002, 1159
ZInsO 2002, 581
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Neuruppin,

Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung

BGH, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen IX ZR 211/01

DRsp Nr. 2002/7155

Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung

»Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar.«

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. W.. Der Schuldner betrieb ein Bauunternehmen. Zehn seiner Arbeitnehmer waren bei der Beklagten sozialversichert.

Der Schuldner entrichtete für die Monate November und Dezember 1998 fällig gewordene Sozialversicherungsbeiträge nicht fristgerecht. Nach schriftlicher Mahnung erschien am 14. Januar 1999 in den Geschäftsräumen des Schuldners ein Vollstreckungsbeamter der Beklagten, um die Beiträge für November 1998 beizutreiben. Der Schuldner übergab ihm zum Ausgleich der Forderung einen Verrechnungsscheck über 11.785,57 DM, der eingelöst wurde. Am 11. Februar 1999 erhielt der Vollstreckungsbeamte der Beklagten einen weiteren Scheck in Höhe von 14.810,50 DM, durch den die Beiträge für Dezember 1998 beglichen wurden.