BGH - Urteil vom 17.07.2008
IX ZR 203/07
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZVI 2008, 433
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 44/07
AG Bonn, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 373/06

Anfechtbarkeit einer Lohnpfändung

BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen IX ZR 203/07

DRsp Nr. 2008/15219

Anfechtbarkeit einer Lohnpfändung

1. Eine Sicherung oder Befriedigung, die im Wege der Zwangsvollstreckung nicht früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags erlangt worden ist, ist inkonquruent.2. Maßgeblicher Zeitpunkt bei einer Lohnpfändung ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf monatlichen Arbeitslohn, also jeweils der Beginn eines Monats. Dabei erstreckt sich das Pfandrecht gem. § 832 ZPO auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 13. September 2004 beantragten und am 12. November 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. (fortan: Schuldner). Der Beklagte hat gegen den Schuldner eine titulierte Forderung. Am 16. April 2003 hatte er den Anspruch des Schuldners auf Arbeitslohn gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. In den Monaten Juni, Juli und August 2004 hatte der Arbeitgeber des Schuldners an ihn jeweils 350 EUR ausgekehrt.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger Rückgewähr von insgesamt 1.050 EUR verlangt. Die Klage hatte wegen der in den Monaten Juli und August 2004 abgeführten Beträge, also in Höhe von 700 EUR nebst Zinsen, Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe: