OLG Koblenz - Urteil vom 18.09.2003
5 U 520/03
Normen:
BGB § 158 § 929 § 930 ; InsO § 129 § 134 ; ZPO § 398 ;
Fundstellen:
WM 2004, 248
ZInsO 2003, 951
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 340/02

Anfechtbarkeit einer Sicherungsübereignung; Erneute Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz

OLG Koblenz, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 5 U 520/03

DRsp Nr. 2005/20446

Anfechtbarkeit einer Sicherungsübereignung; Erneute Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz

»1. Für die Anfechtbarkeit von Verträgen, die lediglich in der Krisensituation des Insolvenzschuldners in Kraft treten sollen, ist nicht der Abschluss, sondern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens maßgeblich. 2. Eine Sicherungsübereignung ist keine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO. Zur Abgrenzung zwischen sofortiger und aufschiebend bedingter Sicherungsübereignung. 3. Einer wiederholten Beweisaufnahme bedarf es nicht, wenn das Berufungsgericht weder die Glaubwürdigkeit eines Zeugen noch die Glaubhaftigkeit seiner Aussage anders beurteilt und die Aussage auch nicht anders versteht als die angefochtene Entscheidung. Neue rechtliche Schlussfolgerungen mit gegenläufigem Ergebnis sind ohne Wiederholung der Beweisaufnahme statthaft.«

Normenkette:

BGB § 158 § 929 § 930 ; InsO § 129 § 134 ; ZPO § 398 ;

Entscheidungsgründe: