LG Koblenz, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 340/02
Anfechtbarkeit einer Sicherungsübereignung; Erneute Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz
OLG Koblenz, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 5 U 520/03
DRsp Nr. 2005/20446
Anfechtbarkeit einer Sicherungsübereignung; Erneute Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz
»1. Für die Anfechtbarkeit von Verträgen, die lediglich in der Krisensituation des Insolvenzschuldners in Kraft treten sollen, ist nicht der Abschluss, sondern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens maßgeblich.2. Eine Sicherungsübereignung ist keine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134InsO. Zur Abgrenzung zwischen sofortiger und aufschiebend bedingter Sicherungsübereignung.3. Einer wiederholten Beweisaufnahme bedarf es nicht, wenn das Berufungsgericht weder die Glaubwürdigkeit eines Zeugen noch die Glaubhaftigkeit seiner Aussage anders beurteilt und die Aussage auch nicht anders versteht als die angefochtene Entscheidung. Neue rechtliche Schlussfolgerungen mit gegenläufigem Ergebnis sind ohne Wiederholung der Beweisaufnahme statthaft.«