BGH - Beschluß vom 21.02.2008
IX ZR 124/07
Normen:
InsO § 130 § 131 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 114/06
LG Stendal, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 527/05

Anfechtbarkeit eines Austauschgeschäfts mit Stundung des Zahlungsanspruchs

BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 124/07

DRsp Nr. 2008/5191

Anfechtbarkeit eines Austauschgeschäfts mit Stundung des Zahlungsanspruchs

Die Stundung einer Forderung schließt die Annahme eines unmittelbaren Leistungsaustauschs aus, wenn sie darauf beruht, dass der Schuldner im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht zahlen kann (BGH - IX ZR 377/99 - 19.12.2002).

Normenkette:

InsO § 130 § 131 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Verurteilung unter Vorbehalt angreift, ist sie schon deshalb unbegründet, weil gegen den mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Anfechtungsanspruch nicht aufgerechnet werden kann (§ 96 Abs.1 Nr. 1 InsO; vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, NZI 2004, 248, 249 m.w.N.).

2. Die Frage nach dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (§ 142 InsO) von Mietzahlungen und Gebrauchsüberlassung stellt sich nicht.