Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Verurteilung unter Vorbehalt angreift, ist sie schon deshalb unbegründet, weil gegen den mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Anfechtungsanspruch nicht aufgerechnet werden kann (§ 96 Abs.1 Nr. 1 InsO; vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, NZI 2004, 248, 249 m.w.N.).
2. Die Frage nach dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (§ 142 InsO) von Mietzahlungen und Gebrauchsüberlassung stellt sich nicht.
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