BGH - Urteil vom 24.06.2003
IX ZR 228/02
Normen:
BGB § 779 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 145, 47, 48 S. 2 §§ 129 143 145 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1863
BGHReport 2003, 1174
BGHZ 155, 199
DB 2003, 2436
KTS 2003, 651
MDR 2003, 1252
NJW 2003, 3345
NZBau 2003, 614
WM 2003, 1581
ZIP 2003, 1554
ZfBR 2003, 681
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs; Begriff der Rechtsnachfolge

BGH, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen IX ZR 228/02

DRsp Nr. 2003/10601

Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs; Begriff der Rechtsnachfolge

»a) Auch ein Prozeßvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend.b) Die Rechtsnachfolge i.S.v. § 145 InsO setzt voraus, daß der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war.c) Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist.«

Normenkette:

BGB § 779 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 145, 47, 48 S. 2 §§ 129 143 145 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmung K. GmbH (nachfolgend: Bauunternehmung). Diese führte ein Bauvorhaben für die B. GmbH aus und bezog zu diesem Zweck Baustoffe von der H. GmbH (nachfolgend: Lieferantin). Zahlungen auf derartige Lieferungen erhielt die Lieferantin aufgrund einer Abtretung durch die Bauunternehmung zwischen dem 23. November 1999 und 3. Februar 2000 unmittelbar von der B. GmbH.