BGH - Beschluß vom 17.01.2008
IX ZR 134/07
Normen:
InsO § 130 § 131 ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1291/06
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 9242/05

Anfechtbarkeit von Globalzessionsverträgen

BGH, Beschluß vom 17.01.2008 - Aktenzeichen IX ZR 134/07

DRsp Nr. 2008/3469

Anfechtbarkeit von Globalzessionsverträgen

Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar (BGH - IX ZR 30/07 - 29.11.2007).

Normenkette:

InsO § 130 § 131 ;

Gründe:

Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

So verhält es sich ganz überwiegend hier:

1. Zulassungsvoraussetzungen:

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Globalzession zu einem nach § 130 InsO oder nach § 131 InsO anfechtbaren Sicherungsrecht führt, wenn die Forderung erst in der "kritischen" Zeit entsteht, abweichend von den Oberlandesgerichten Karlsruhe und München entschieden worden sei.