Durch Beschluß des Amtsgerichts Gifhorn vom 19. August 1999 wurde gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 1 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens der S. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO wurde angeordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
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