BGH - Urteil vom 13.03.2003
IX ZR 56/02
Normen:
InsO § 132 Abs. 1 Nr. 2 § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 836
KTS 2003, 583
ZIP 2003, 855
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,

Anfechtbarkeit von Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen IX ZR 56/02

DRsp Nr. 2003/6562

Anfechtbarkeit von Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters

Veranlaßt ein Gläubiger, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners lediglich Insolvenzgläubiger wäre, durch die Weigerung, andernfalls eine für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, den unter Erlaß eines Zustimmungsvorbehalts bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter dazu, dem Gläubiger nicht nur das Entgelt für die neue Leistung zu zahlen, sondern ihn auch wegen seiner Altforderung voll zu befriedigen, so ist die Zusage der zweiten Leistung unmittelbar gläubigerbenachteiligend und anfechtbar.

Normenkette:

InsO § 132 Abs. 1 Nr. 2 § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ;

Tatbestand:

Durch Beschluß des Amtsgerichts Gifhorn vom 19. August 1999 wurde gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 1 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens der S. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO wurde angeordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.