BGH - Urteil vom 15.05.2003
IX ZR 194/02
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1460
BKR 2003, 538
DB 2003, 1901
KTS 2003, 614
MDR 2003, 1199
NJW 2004, 1112
WM 2003, 1278
ZIP 2003, 1304
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Anfechtbarkeit von Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

BGH, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen IX ZR 194/02

DRsp Nr. 2003/8857

Anfechtbarkeit von Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

»Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongruente Deckung, wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muß, daß ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt.«

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Schuldnerin entrichtete am 2. November 2000 Steuern und Säumniszuschläge in Höhe von 103.519,31 DM, nachdem die Finanzkasse sie zur Zahlung aufgefordert und zugleich Vollstreckungsmaßnahmen nach Ablauf einer Woche angekündigt hatte. Im Zeitpunkt dieser Deckung war die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig. Auf Antrag vom 5. Januar 2001 wurde am 5. März 2001 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter nimmt das beklagte Land im Wege der Anfechtung auf Rückgewähr der genannten Zahlung in Anspruch. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben (KKZ 2003, 36). Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.