OLG Hamm - Urteil vom 28.02.2013
27 U 120/12
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 67/12

Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen einer in Insolvenz gefallenen Organgesellschaft auf die Umsatzsteuerschuld des Organträgers

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 27 U 120/12

DRsp Nr. 2014/5225

Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen einer in Insolvenz gefallenen Organgesellschaft auf die Umsatzsteuerschuld des Organträgers

Zahlungen, durch die eine später in Insolvenz gefallene Organgesellschaft erkennbar eine Steuerschuld des Organträgers tilgen will, unterliegt in der Insolvenz der Organgesellschaft der Insolvenzanfechtung durch deren Insolvenzverwalter (Anschl. an BGH BGHZ 192, 221).

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 27. Juni 2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten auf der Grundlage eines unstreitigen Sachverhalts über die durch den Kläger verfolgte Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Insolvenzschuldnerin, der X, die diese teils in dem Monat vor und teils noch nach am 7.3.2011 erfolgter Insolvenzantragstellung von sich aus als Organgesellschaft auf die Umsatzsteuerschuld des - zahlungsfähigen - Organträgers, ihres Alleingesellschafters Y, geleistet hat.