Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 27. Juni 2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
Die Parteien streiten auf der Grundlage eines unstreitigen Sachverhalts über die durch den Kläger verfolgte Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Insolvenzschuldnerin, der X, die diese teils in dem Monat vor und teils noch nach am 7.3.2011 erfolgter Insolvenzantragstellung von sich aus als Organgesellschaft auf die Umsatzsteuerschuld des - zahlungsfähigen - Organträgers, ihres Alleingesellschafters Y, geleistet hat.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|