OLG Koblenz - Urteil vom 23.07.2015
2 U 864/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
NZI 2016, 5
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 69/14

Anfechtbarkeit von Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin an die BerufsgenossenschaftAnforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

OLG Koblenz, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 2 U 864/14

DRsp Nr. 2016/301

Anfechtbarkeit von Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin an die Berufsgenossenschaft Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

Aus der Anordnung von Kurzarbeit bei der späteren Insolvenzschuldnerin können keine Rückschlüsse auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit gezogen werden. Entsprechendes gilt auch für mehrfache, knapp hintereinander geschaltete Stundungsgesuche gegenüber der Berufsgenossenschaft, wenn durch die vereinbarten Ratenzahlungen eine relativ gleichmäßige monatliche Verteilung der blockweise angeforderten Beitragsvorschüsse und Jahresbeitragsabrechnung der Berufsgenossenschaft gelingt. Schon auf Grundlage der derzeit gültigen Regelung des § 133 InsO ist hierin eine im Wirtschaftsverkehr übliche Zahlungserleichterung zu sehen, aus welcher die Berufsgenossenschaft keine Rückschlüsse auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin ziehen muss.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 24.06.2014, Az. 1 O 69/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.219,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.3.2010 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

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