BGH - Urteil vom 09.10.2008
IX ZR 59/07
Normen:
InsO § 43 § 129 § 130 § 131 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2652
BGHReport 2009, 196
DZWIR 2009, 122
MDR 2009, 170
NJW 2008, 3780
NZI 2008, 733
WM 2008, 2178
ZIP 2008, 2183
ZInsO 2008, 1202
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 96/06
LG Neubrandenburg, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 300/04

Anfechtbarkeit von Zahlungen des Bürgen an den Gläubiger in der Insolvenz des Bürgen

BGH, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX ZR 59/07

DRsp Nr. 2008/20024

Anfechtbarkeit von Zahlungen des Bürgen an den Gläubiger in der Insolvenz des Bürgen

»In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zahlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden.«

Normenkette:

InsO § 43 § 129 § 130 § 131 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 13. August 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Am Stammkapital der Schuldnerin waren die Gesellschafter K., N. und G. gleichmäßig beteiligt. Sie waren zugleich - wiederum gleichmäßig - Gesellschafter einer Schwestergesellschaft, der T. GmbH (im Folgenden: T. Alt) und der H. GbR. Letztere hatte die Funktion einer Besitzgesellschaft, die der Schuldnerin das in ihrem Eigentum stehende Betriebsgrundstück zur Verfügung stellte. Die Beklagte war die Hausbank der Schuldnerin und ihrer Gesellschafter. Diesen hatte sie im Jahre 1999 Darlehen in Höhe von jeweils rund 820.000 DM gewährt. Für diese Darlehen hatte sich die Schuldnerin selbstschuldnerisch verbürgt.