BGH - Beschluß vom 12.01.2006
IX ZR 121/04
Normen:
InsO § 129 Abs. 1 § 131 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 1654/04
LG Landshut, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 2728/03

Anfechtbarkeit von Zahlungen eines Dritten an den Sozialversicherungsträger des späteren Insolvenzschuldners

BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 121/04

DRsp Nr. 2006/2539

Anfechtbarkeit von Zahlungen eines Dritten an den Sozialversicherungsträger des späteren Insolvenzschuldners

Vereinbart der spätere Insolvenzschuldner mit einem Dritten, dieser solle eine geschuldete Zahlung nicht an den Schuldner, sondern an den Sozialversicherungsträger zur Tilgung einer fälligen Beitragsforderung vornehmen, so bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1 § 131 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).