OLG Köln - Urteil vom 01.09.2011
18 U 82/11
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 32/10

Anfechtbarkeit von Zahlungen eines Schuldners der späteren Insolvenzschuldnerin an Dritte

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 18 U 82/11

DRsp Nr. 2013/19454

Anfechtbarkeit von Zahlungen eines Schuldners der späteren Insolvenzschuldnerin an Dritte

1. Eine auf Anweisung der späteren Insolvenzschuldnerin erfolgte Zahlung eines Schuldners an einen Dritten ist nicht gem. § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die entsprechende Forderung der Schuldnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Zahlungsempfänger abgetreten worden ist und somit nicht mehr zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehörte.2. Die Abtretung einer ausstehenden und streitbefangenen Forderung ist nicht anfechtbar, da die Liquiditätssituation der späteren Insolvenzschuldnerin nicht nachteilig verändert wird. Eine Benachteiligungsabsicht liegt in diesem Fall nur bei Kenntnis davon vor, dass die Abtretung zur Überschuldung führt oder eine bereits bestehende Überschuldung erhöht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.2010 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird dieses Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.