BGH - Urteil vom 17.07.2003
IX ZR 215/02
Normen:
InsO §§ 133 129 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1375
NJ 2004, 175
NJW-RR 2004, 342
NZI 2004, 87
ZIP 2003, 1900
ZVI 2003, 527
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

BGH, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen IX ZR 215/02

DRsp Nr. 2003/11063

Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

1. Ein Eröffnungsbeschluß, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Bezugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, ist zwar rechtlich fehlerhaft ergangen, jedoch wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig zu entnehmen ist.2. Zahlungen, die der Schuldner nur unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung geleistet hat, sind nicht mit Vermögenszugriffen gleichzusetzen, die durch Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, und damit uneingeschränkt anfechtbar.

Normenkette:

InsO §§ 133 129 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. S. (nachfolgend: Schuldner) im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die der Schuldner in der Zeit vom 10. Juli 1998 bis zum 15. Juni 2000 an die Beklagte abgeführt hat.