I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I, 3. Zivilkammer, vom 25.08.2010 aufgehoben.
Die Beklagten werden verurteilt, jeweils gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Gera, Az. HL 208/08, die Anweisung zu erteilen, die dort seit Oktober 2008 hinterlegten Beträge der Drittschuldnerin A. Inkasso-Dienst GmbH, zur Auszahlung an den Kläger freizugeben.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des freizugebenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Freigabe Sicherheit in Höhe von 110% des freizugebenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatsächliche Feststellungen:
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zustimmung zur Freigabe hinterlegter Geldbeträge.
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