OLG München - Urteil vom 17.01.2011
19 U 4467/10
Normen:
AnfG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 23385/09

Anfechtung der Abtretung einer Forderung

OLG München, Urteil vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 19 U 4467/10

DRsp Nr. 2011/7609

Anfechtung der Abtretung einer Forderung

Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anfechtungsgegner die Inkongruenz der ihm gewährten Deckung erkennt. Dafür genügt es, dass er die Umstände kennt, bei deren Vorliegen der Rechtsbegriff der Inkongruenz erfüllt ist.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I, 3. Zivilkammer, vom 25.08.2010 aufgehoben.

Die Beklagten werden verurteilt, jeweils gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Gera, Az. HL 208/08, die Anweisung zu erteilen, die dort seit Oktober 2008 hinterlegten Beträge der Drittschuldnerin A. Inkasso-Dienst GmbH, zur Auszahlung an den Kläger freizugeben.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des freizugebenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Freigabe Sicherheit in Höhe von 110% des freizugebenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AnfG § 10 Abs. 1 S. 1;

Entscheidungsgründe:

Tatsächliche Feststellungen:

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zustimmung zur Freigabe hinterlegter Geldbeträge.