Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.944,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.826,25 EUR seit dem 11. April 2006 und auf 118,57 EUR seit dem 13. Mai 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.
Von Rechts wegen
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