BGH - Urteil vom 02.04.2009
IX ZR 196/07
Normen:
InsO § 96 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 814;
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 61/07
AG Weiden, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen C 12/07

Anfechtung der Auszahlung von Gewinnen in einem Schneeballsystem

BGH, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen IX ZR 196/07

DRsp Nr. 2009/9096

Anfechtung der Auszahlung von Gewinnen in einem Schneeballsystem

1, Die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen unterliegt der Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 InsO. 2. Der Gläubiger kann in diesem Fall nicht mit einem gegen den Schuldner begründeten Schadensersatzanspruch gegen den aus der Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruch aufrechnen.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 575,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 528,95 EUR seit dem 11. April 2006 und auf 46,34 EUR seit dem 13. Mai 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf bis 600,00 EUR festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 814;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.