BGH - Urteil vom 25.06.2009
IX ZR 157/08
Normen:
InsO § 94; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; StGB § 263; BGB § 389; BGB § 814; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 59/07
LG Darmstadt, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 429/06

Anfechtung der Auszahlung von in einem Schneeballsystem erzielten Scheingewinnen

BGH, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX ZR 157/08

DRsp Nr. 2009/16076

Anfechtung der Auszahlung von in einem Schneeballsystem erzielten Scheingewinnen

Ein Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Der Anfechtungsgegner und Zahlungsempfänger ist aber nicht so zu stellen, als könnte er mit seinem gegen den Insolvenzschuldschuldner begründeten Schadensersatzanspruch gegen den aus der Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden Rückgewähranspruch aufrechnen.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2008 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28. Februar 2007 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.894,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 11. April 2006 sowie weitere 759,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 4. November 2006 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf 47.894,03 EUR festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 94; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; StGB § 263; BGB § 389; § ;