OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.04.2006
25 U 158/03
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 138;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1690/02
BGH, IX ZR 85/06,

Anfechtung der Auszahlung von Lebensversicherungen des späteren Insolvenzschuldners auf Darlehensverbindlichkeiten der Schwiegermutter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 25 U 158/03

DRsp Nr. 2009/14292

Anfechtung der Auszahlung von Lebensversicherungen des späteren Insolvenzschuldners auf Darlehensverbindlichkeiten der Schwiegermutter

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 138;

Gründe:

I.

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des Vorname A Nachname B. Nach dem Tod des Schuldners ist er Nachlaßinsolvenzverwalter nach Vorname A Nachname B.

Die Beklagte ist die Schwiegermutter des Gemeinschuldners. Der Kläger begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Versicherungsleistungen, die über ein Konto der Tochter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners an die Beklagte ausgekehrt wurden.

Der Gemeinschuldner betrieb ein Baugeschäft in der Rechtsform einer oHG. Jedenfalls seit Anfang 2000 geriet das Unternehmen in geschäftliche Schwierigkeiten. Der Gemeinschuldner verhandelte mit der C-Bank über weitere Kreditmittel. In diesem Zusammenhang wurde ein Gesellschafterwechsel vorgenommen, bei dem der Sohn des Gemeinschuldners eintrat ausschieden. Die Sanierung gelang nicht, wobei streitig ist, ob die Verlustlage des Baugeschäftes im Herbst 2000 oder Liquiditätsprobleme der Hausbank dafür verantwortlich waren, daß es zu einer Darlehensgewährung nicht mehr kam.