BGH - Urteil vom 20.02.2014
IX ZR 164/13
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 1295
BB 2014, 641
DStR 2014, 12
DStR 2014, 1558
GmbHR 2014, 417
MDR 2014, 620
NJW 2014, 1737
NZI 2014, 321
NZI 2014, 5
ZIP 2014, 21
ZInsO 2014, 598
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 3339/12
OLG München, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 5067/12

Anfechtung der Begleichung einer nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Verbindlichkeit durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen IX ZR 164/13

DRsp Nr. 2014/4395

Anfechtung der Begleichung einer nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Verbindlichkeit durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter

Führt die Gesellschaft einen von ihrem Gesellschafter besicherten Kontokorrentkredit zurück, indem der vorläufige Insolvenzverwalter Einziehungsaufträge und Abbuchungsermächtigungen widerruft, kann die dadurch bedingte Befreiung von der Sicherung gegenüber dem Gesellschafter angefochten werden. InsO § 129 Abs. 1 Die Begleichung einer nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Verbindlichkeit durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, unterliegt grundsätzlich der Insolvenzanfechtung. InsO § 129 Abs. 1 Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen. InsO § 135 Abs. 2 Wer für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen eine Sicherung übernimmt und später Gesellschafter wird, unterliegt der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juli 2013 aufgehoben.