Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. April 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu zahlen:
a) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 288.099,07 für den Zeitraum vom 22. September 2009 bis einschließlich 16. März 2010;
b) € 7.362,60 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2011;
c) € 3.380,79 als Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites im ersten Rechtszuge haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen.
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