OLG Hamm - Urteil vom 21.06.2005
27 U 23/05
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 § 135 Nr. 2 § 143 ; BGB § 288 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 159/03

Anfechtung der (kaptitalersetzenden) Gebrauchsüberlassung einer Betriebshalle durch den Insolvenverwalter - Überlassungsunwürdigkeit bei Standardwirtschaftsgütern und speziellen Wirtschaftsgütern

OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 27 U 23/05

DRsp Nr. 2006/8349

Anfechtung der (kaptitalersetzenden) Gebrauchsüberlassung einer Betriebshalle durch den Insolvenverwalter - Überlassungsunwürdigkeit bei Standardwirtschaftsgütern und speziellen Wirtschaftsgütern

1. Eine kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung kann nur dann angenommen werden, wenn neben weiteren Merkmalen auch das Merkmal der "Überlassungsunwürdigkeit" vorliegt.. 2. Bei einem Standardwirtschaftsgu tritt die Überlassungsunwürdigkeit erst dann ein, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, das laufende Nutzungsentgelt zu bezahlen. Der Zeitpunkt der Überlassungsunwürdigkeit tritt somit regelmäßig erst später ein als der Zeitpunkt der Kreditunwürdigkeit. 3. Bei einem speziellen Wirtschaftsgut, das auf den konkreten Betrieb zugeschnitten ist, beginnt die Phase der Überlassungsunwürdigkeit bereits zu dem Zeitpunkt ein, zu dem ein außenstehender Dritter eine Investitionsentscheidung nicht mehr tätigen würde, weil eine Gewähr für eine langfristige Pachtentnahme nicht mehr gegeben ist. 4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebshalle als Standardwirtschaftsgut anzusehen ist.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 § 135 Nr. 2 § 143 ; BGB § 288 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

540 ZPO)

A.