BGH - Beschluß vom 18.03.2004
IX ZR 234/02
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 130 § 133 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Anfechtung der Schaffung einer Aufrechnungslage in der Insolvenz des Schuldners

BGH, Beschluß vom 18.03.2004 - Aktenzeichen IX ZR 234/02

DRsp Nr. 2004/5409

Anfechtung der Schaffung einer Aufrechnungslage in der Insolvenz des Schuldners

1. Eine Aufrechnungsanlage hinsichtlich aller in Betracht kommenden Ansprüche ist in inkongruenter Weise begründet, wenn der Gläubiger keinen Anspruch darauf hat, dass der Schuldner ihm die Möglichkeit zur Aufrechnung verschafft. Diese Grundsätze gelten im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 für die Frage, ob die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise hergestellt wurde, entsprechend.2. Eine inkongruente Deckung hat im Rahmen von § 133 InsO Indizwirkung (BGH - IX ZR 272/02 - 17.7.2003; BGH - IX ZR 199/02 - 18.12.2003; BGH - IX ZR 160/02 - 11.3.2004 -).

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 130 § 133 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).