OLG Düsseldorf, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 28/02
LG Duisburg, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 238/01
Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der Gläubiger
BGH, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen IX ZR 276/02
DRsp Nr. 2006/1945
Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der Gläubiger
»a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt.b) Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten.c) Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gesetzlich vermutet.«