BGH - Urteil vom 20.10.2005
IX ZR 276/02
Normen:
AnfG § 1 § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 544
DB 2006, 501
InVo 2006, 210
MDR 2006, 594
NJW-RR 2006, 552
NotBZ 2006, 173
WM 2006, 490
ZIP 2006, 387
ZInsO 2006, 151
ZfIR 2006, 225
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 28/02
LG Duisburg, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 238/01

Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der Gläubiger

BGH, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen IX ZR 276/02

DRsp Nr. 2006/1945

Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der Gläubiger

»a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt.b) Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten.c) Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gesetzlich vermutet.«

Normenkette:

AnfG § 1 § 3 Abs. 2 ;

Tatbestand: