BGH - Urteil vom 29.06.2004
IX ZR 258/02
Normen:
AnfG § 1 § 11 ; ZVG § 90 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1454
BGHZ 159, 397
InVo 2005, 74
MDR 2004, 1379
NJW 2004, 2900
Rpfleger 2004, 644
WM 2004, 1689
ZIP 2004, 1619
ZfIR 2005, 33
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Anfechtung der Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten bei späterem Erwerb in der Zwangsversteigerung

BGH, Urteil vom 29.06.2004 - Aktenzeichen IX ZR 258/02

DRsp Nr. 2004/12842

Anfechtung der Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten bei späterem Erwerb in der Zwangsversteigerung

»Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist.«

Normenkette:

AnfG § 1 § 11 ; ZVG § 90 ;

Tatbestand:

Durch notarielles Schuldanerkenntnis vom 13. August 1999 verpflichtete sich der Ehemann der Beklagten, an die Klägerin 873.232,05 DM in 36 monatlichen Raten, beginnend im November 1999, zu zahlen. Wegen dieser Forderung unterwarf er sich persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Schuldner hat in der Folgezeit lediglich 44.714,45 DM an die Klägerin bezahlt. Diese hat am 17. April 2000 einen fruchtlos verlaufenen Vollstreckungsversuch unternommen.

Am 7. Februar 2000 übertrug der Schuldner das ihm in B. gehörende Hausgrundstück mit notariellem Vertrag an die Beklagte, die am 16. März 2000 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.