Durch notarielles Schuldanerkenntnis vom 13. August 1999 verpflichtete sich der Ehemann der Beklagten, an die Klägerin 873.232,05 DM in 36 monatlichen Raten, beginnend im November 1999, zu zahlen. Wegen dieser Forderung unterwarf er sich persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Schuldner hat in der Folgezeit lediglich 44.714,45 DM an die Klägerin bezahlt. Diese hat am 17. April 2000 einen fruchtlos verlaufenen Vollstreckungsversuch unternommen.
Am 7. Februar 2000 übertrug der Schuldner das ihm in B. gehörende Hausgrundstück mit notariellem Vertrag an die Beklagte, die am 16. März 2000 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.
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