BGH - Beschluß vom 21.07.2005
IX ZR 105/04
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) § 7 Abs. 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 25.03.2004

Anfechtung der Veräußerung von Geschäftsanteilen

BGH, Beschluß vom 21.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 105/04

DRsp Nr. 2005/12465

Anfechtung der Veräußerung von Geschäftsanteilen

Wird die Abtretung von Geschäftsanteilen wirksam angefochten, so ist der Verkehrswert eines Geschäftsanteils, d.h. der bei einer Veräußerung an einen Dritten erzielbare Preis zurück zu gewähren.

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) § 7 Abs. 1 (a.F.) ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

I. Das Recht der Beklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) wird durch die angefochtene Entscheidung nicht verletzt.

Ob der 18. oder der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zuständig war, kann offen bleiben. Selbst wenn mit den Beschwerdeführern davon auszugehen wäre, der 18. Zivilsenat habe die Sache zu Unrecht von dem eigentlich zuständigen 19. Zivilsenat übernommen, läge darin keine Grundrechtsverletzung. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt erst dann vor, wenn der Geschäftsverteilungsplan objektiv willkürlich ausgelegt oder angewendet worden ist (BVerfGE 3, 359, 364 f.; 29, 45, 48 f.; BVerfG NJW 1998, 3484). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.