Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
I. Das Recht der Beklagten auf den gesetzlichen Richter (Art.
Ob der 18. oder der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zuständig war, kann offen bleiben. Selbst wenn mit den Beschwerdeführern davon auszugehen wäre, der 18. Zivilsenat habe die Sache zu Unrecht von dem eigentlich zuständigen 19. Zivilsenat übernommen, läge darin keine Grundrechtsverletzung. Ein Verstoß gegen Art.
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