BGH - Beschluß vom 17.06.2003
IX ZB 530/02
Normen:
InsO §§ 57 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2312
DB 2003, 2776
DZWIR 2003, 379
InVo 2004, 14
NJW-RR 2003, 1416
WM 2003, 1740
Vorinstanzen:
LG Traunstein,
AG Mühldorf a. Inn,

Anfechtung der Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 17.06.2003 - Aktenzeichen IX ZB 530/02

DRsp Nr. 2003/10597

Anfechtung der Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

»Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden.«

Normenkette:

InsO §§ 57 78 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 2 ist als Insolvenzverwalter in dem am 13. März 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1 bestellt worden. In der ersten Gläubigerversammlung, in welcher von den Gläubigern nur der Beteiligte zu 3 erschienen war, wurde anstelle des Beteiligten zu 2 Rechtsanwalt S. zum Insolvenzverwalter gewählt. Das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - hat den Beschluß der Gläubigerversammlung mit der Begründung aufgehoben, er widerspreche dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger (§ 78 Abs. 1 InsO). Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).