BAG - Urteil vom 13.11.2014
6 AZR 872/13
Normen:
InsO § 129; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 144 Abs. 1; SGB III § 165 Abs. 1 S. 1; SGB III § 169 S. 1;
Fundstellen:
AP InsO § 131 Nr. 15
AUR 2015, 110
EzA-SD 2015, 12
InsO § 131 Nr. 15
NZA 2015, 940
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1114/12
ArbG Hannover, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 276/12

Anfechtung der Zahlung von Arbeitsentgelt über ein Konto der Ehefrau des Schuldners

BAG, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 872/13

DRsp Nr. 2015/1310

Anfechtung der Zahlung von Arbeitsentgelt über ein Konto der Ehefrau des Schuldners

Orientierungssatz: Die Bundesagentur für Arbeit ist nur Anfechtungsgegnerin, soweit der Anspruch gemäß § 169 Satz 1 SGB III auf sie übergegangen ist. Insolvenzgeld wird gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III jedoch nur gewährt, soweit "noch" Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Erfüllt der spätere Schuldner den Entgeltanspruch, besteht (zunächst) kein Anspruch auf Insolvenzgeld. Wird die Erfüllung später vom Insolvenzverwalter angefochten, ist Anfechtungsgegner der Arbeitnehmer. Hat die Anfechtung Erfolg, lebt die Entgeltforderung wieder auf; sind die Ausschluss- bzw. Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB III gewahrt und ist der Insolvenzgeldzeitraum noch nicht ausgeschöpft, entsteht dafür dann der Insolvenzgeldanspruch.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juli 2013 - 10 Sa 1114/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 129; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 144 Abs. 1; SGB III § 165 Abs. 1 S. 1; SGB III § 169 S. 1;

Tatbestand: