OLG Koblenz - Urteil vom 02.07.2010
10 U 1371/09
Normen:
InsO § 103; InsO § 129; InsO § 130; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 862
ZIP 2011, 345
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 122/09

Anfechtung der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Tilgung einer Altverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Koblenz, Urteil vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 10 U 1371/09

DRsp Nr. 2010/20363

Anfechtung der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Tilgung einer Altverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Insolvenzverwalter ist nicht gehindert, die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit der Tilgung einer Altverbindlichkeit anzufechten, wenn der Gläubiger gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter besondere Marktstärke ausgenutzt hat und nur hierdurch die Fortführung des Unternehmens möglich war.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers hat der Kläger zu tragen. Der Streithelfer hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 103; InsO § 129; InsO § 130; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung aufgrund einer Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Verwalter in dem mit Beschluss vom 28.11.2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.. GmbH (Schuldnerin). Zuvor war der Kläger durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14.9.2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Insolvenzgericht hatte u. a. angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit seiner Zustimmung wirksam seien.