Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers hat der Kläger zu tragen. Der Streithelfer hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung aufgrund einer Insolvenzanfechtung.
Der Kläger ist Verwalter in dem mit Beschluss vom 28.11.2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.. GmbH (Schuldnerin). Zuvor war der Kläger durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14.9.2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Insolvenzgericht hatte u. a. angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit seiner Zustimmung wirksam seien.
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