BGH - Urteil vom 28.09.2006
IX ZR 98/05
Normen:
InsO § 129 Abs. 1 ; ZAV (2002) § 5 Abs. 1 § 12 Abs. 2, 3, 4 S. 1 Nr. 2 ; MGV (1996) § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 84
NVwZ-RR 2007, 173
WM 2007, 223
ZIP 2006, 2225
ZInsO 2006, 1232
ZInsO 2006, 1265
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 230/04
LG Lüneburg, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 408/03

Anfechtung des Übergangs einer Milchquote in der Insolvenz des vormaligen Pächters

BGH, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZR 98/05

DRsp Nr. 2006/28378

Anfechtung des Übergangs einer Milchquote in der Insolvenz des vormaligen Pächters

»Zur Anfechtung des Übergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge ("Milchquote") im Insolvenzverfahren über das Vermögen des vormaligen Pächters bei Pachtverträgen, die vor dem 1. April 2000 abgeschlossen worden sind.«

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1 ; ZAV (2002) § 5 Abs. 1 § 12 Abs. 2, 3, 4 S. 1 Nr. 2 ; MGV (1996) § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Schuldner, ein Landwirt, pachtete im Jahre 1985 von seiner Mutter, der Beklagten, und seinem zwischenzeitlich verstorbenen Vater einen landwirtschaftlichen Hof in Hohne (Niedersachsen). Während der Laufzeit des Pachtvertrages führte er bis März 2001 einen landwirtschaftlichen Betrieb in Warnau (Sachsen-Anhalt). Dort erwarb er als Wiedereinrichter ein Milchkontingent von 360.000 kg, das er durch eine Betriebsverlegung im Jahre 2001 auf den Pachthof in Hohne übertrug. Diesen führte er bis Ende März 2003 weiter.

Mit zwei Vereinbarungen vom März 2003 hoben der Schuldner und die Beklagte den Pachtvertrag zum 31. März 2003 beziehungsweise zum 1. April 2003 auf. Beide Vereinbarungen enthalten folgende Klausel:

"Sämtliche bestehenden Kartoffel-, Zuckerrüben- und Milchlieferrechte (Quoten) werden, soweit sie nicht ohnehin mit Rückgabe des Hofes an den Verpächter übergehen, hiermit an diesen übertragen."