Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.979.906,23 EUR festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft ( § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig ( § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig, weil die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine nach § Abs. Nr. anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gläubigerbenachteiligung und der Inkongruenz.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|