BGH - Beschluss vom 07.05.2009
IX ZR 22/08
Normen:
InsO § 96 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1294
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 04.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 406/06
LG Karlsruhe, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 465/05

Anfechtung einer Aufrechnungsmöglichkeit in der Insolvenz

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 22/08

DRsp Nr. 2009/13188

Anfechtung einer Aufrechnungsmöglichkeit in der Insolvenz

Ob eine Sicherung oder Befriedigung kongruent oder inkongruent ist, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO davon abhängig, ob der Insolvenzgläubiger einen Anspruch auf die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit hatte.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.979.906,23 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft ( § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig ( § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig, weil die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine nach § Abs. Nr. anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gläubigerbenachteiligung und der Inkongruenz.