BGH - Beschluß vom 02.02.2006
IX ZB 167/04
Normen:
InsO § 129 § 135 ; InsVV § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 3 Abs. 1 lit. a § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 679
BGHReport 2006, 754
DZWIR 2006, 376
MDR 2006, 1012
NJ 2006, 312
NZI 2006, 232
Rpfleger 2006, 282
WM 2006, 630
ZIP 2006, 483
ZInsO 2006, 254
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 3672/03
AG Chemnitz, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1316 IN 276/00

Anfechtung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen; Vergütung des Verwalters bei Bearbeitung von Absonderungsrechten;

BGH, Beschluß vom 02.02.2006 - Aktenzeichen IX ZB 167/04

DRsp Nr. 2006/6693

Anfechtung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen; Vergütung des Verwalters bei Bearbeitung von Absonderungsrechten;

»1. Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderungen vorgehen.2. Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht erhöht im Falle der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Weise, dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Umfang, der an den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit höchstens 2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist.3. Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung abgeschlossen werden kann.«

Normenkette:

InsO § 129 § 135 ; InsVV § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 3 Abs. 1 lit. a § 8 Abs. 3 ;

Gründe: