LG Chemnitz, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 3672/03
AG Chemnitz, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1316 IN 276/00
Anfechtung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen; Vergütung des Verwalters bei Bearbeitung von Absonderungsrechten;
BGH, Beschluß vom 02.02.2006 - Aktenzeichen IX ZB 167/04
DRsp Nr. 2006/6693
Anfechtung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen; Vergütung des Verwalters bei Bearbeitung von Absonderungsrechten;
»1. Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderungen vorgehen.2. Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht erhöht im Falle der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Weise, dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Umfang, der an den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit höchstens 2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist.3. Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung abgeschlossen werden kann.«