BGH - Beschluß vom 08.06.2004
IX ZR 281/03
Normen:
ZPO § 525 § 240 § 303 § 542 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1516
FamRZ 2004, 1485
MDR 2004, 1312
NJW 2004, 2983
NZI 2005, 64
WM 2004, 1656
ZIP 2004, 2024
ZInsO 2004, 858
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Konstanz,

Anfechtung eines Zwischenurteils

BGH, Beschluß vom 08.06.2004 - Aktenzeichen IX ZR 281/03

DRsp Nr. 2004/12128

Anfechtung eines Zwischenurteils

»Entscheidet das Berufungsgericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbrechung des Verfahrens fortdauere, weil die als Kläger auftretende Partei den Rechtsstreit nicht wirksam aufnehmen könne, so ist eine solche Entscheidung für die davon beschwerte Partei wie ein Endurteil mit der Revision anfechtbar.«

Normenkette:

ZPO § 525 § 240 § 303 § 542 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die klagende GmbH und Co. KG hat die Beklagte auf Ersatz eines ihr angeblich durch die Pressemitteilung eines Beamten der Beklagten verursachten Schadens von mehr als 6 Mio. DM sowie auf Feststellung des Bestehens weiterer Schadensersatzansprüche ab Beginn des Geschäftsjahres 2000 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Nach Eingang der Berufungsbegründung wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat gegenüber den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Klägerin die streitbefangenen Ansprüche freigegeben. Darauf hat die Klägerin die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Das Berufungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch "Zwischenurteil" ausgesprochen, daß der Rechtsstreit infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen sei.