BGH - Beschluss vom 19.07.2012
IX ZR /11
Normen:
InsO § 134;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 751/10
OLG Naumburg, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 39/11

Anfechtung nach § 134 InsO

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZR /11

DRsp Nr. 2012/18625

Anfechtung nach § 134 InsO

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 72.834,35 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 134;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger ist nicht in Verfahrensgrundrechten verletzt.